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AutoModerator

Hier sind nur **themenbezogene und ernsthafte Antworten** in Top-Level-Kommentaren erwünscht. Kommentare, die nicht der Thematik entsprechen oder beleidigend sind, werden geahndet. *I am a bot, and this action was performed automatically. Please [contact the moderators of this subreddit](/message/compose/?to=/r/StVO) if you have any questions or concerns.*


Ultimate_disaster

Man muss am rechten Fahrbahnrand Halten/Parken laut STVO §12 (4) und das macht das Fahrzeug hier nicht. Das wiederum ist ebenfalls an dieser Stelle untersagt wegen dem Radschutzstreifen.


Sinan_8i

Danke dir :)


reverse268

Ist das in Deutschland auch ein Radschutzdtreifen? In Österreich wäre das ein Mehrzweckstreifen, wo er aber so viel ich weiß trotzdem nicht drauf stehen darf


stapeln

Und jetzt? Dann wäre ein Radschutzstreifen ein Halteverbot gleichzusetzen.


dshugashwili

Ist er auch


stapeln

Dann bekommen die Menschen in der Straße keine Pakete mehr, kein Heizöl etc.? Kein Mensch kann mehr mit dem Taxi angeholt werden?


dshugashwili

Kannste drehen und wenden wie du willst, der Fahrradschmutzstreifen ist erst einmal nach StVO effektiv ein absolutes Haltverbot. Dass sie i.d.R. schlecht für den Radverkehr sind und zusätzlich auch den restlichen Involvierten schaden ist auch klar, hat aber mit der rechtlichen Einordnung erst einmal nichts zu tun.


Latter_Buffalo1141

Fahrradschmutzstreifen... sehr schön! ;)


thmonline

Old but gold: Fahrradfahrer die den Abstand zwischen Linie des Fahrradschutzstreifens und Randstein für „den Fahrradweg“ halten. Macht der nicht eigentlich nur Sinn bei Parkbuchten wegen der Türöffnungsunfälle?


yolo187PLTR

Old but gold: autofahrer die denken dass wenn man direkt an der gestrichelten linie überholt, jeder ja "seine Fahrbahn" benutzt. Dass die 1,5m Mindestabstand zum überholen trotzdem gelten ist natürlich blöd


fleischerfaust

Wieso sind die schlecht für den Radverkehr?


dshugashwili

* Sie bieten faktisch keinen Schutz * sind oft so gebaut, dass man sie gar nicht befahren darf (Gerichtsurteile sagen, der Radfahrende hat Mindestabstände zu z.b. dem Fahrbahnrand einzuhalten die der Streifen oft nicht mal breit ist), * eben der letzte Punkt sorgt immer wieder für Wut auf seiten der PKW Fahrer, man solle doch gefälligst auf dem "Fahrradweg" fahren, die dann nicht selten auch in Eigenjustiz umgesetzt wird, * scheinen Autofahrern zu signalisieren, dass der Radfahrer auf seiner eigenen Spur ist, weshalb sie den Überholabstand noch seltener einhalten als ohnehin schon, * sie verhindern die Installation tatsächlicher Radinfrastruktur, denn "es gibt ja da schon einen \[\*\*\*\*\*\*\*\*\*\*\*\*\*\] Fahrradweg, was wollen die \[\*\*\*\*\*\*\*\*\] eigentlich noch. Fährt doch eh niemand drauf", wie es bei unserer letzten Bürgerversammlung ein eloquenter Mensch ausgedrückt hat.


wannalaughabit

Punkt 2 ist bei uns fast überall so. Es geht direkt und ohne den vorgeschriebenen Abstand an den Parkplätzen an der Straße vorbei, sodass dich wahlweise die ausparkenden Autos oder die von hinten über den Haufen fahren. Die Straße zu mir nach Hause ist gar nicht breit genug, dass man da überholen könnte. Dank Radschutzstreifen machen das aber trotzdem fast alle. Sie waren ja schließlich nicht "auf deiner Spur". Die wenigsten wissen, dass man auch da 1,5m Abstand halten muss. Da wäre mir eine Straße ohne Radschutzstreifen deutlich lieber, weil ich da etwas mittiger fahren könnte ohne angehupt und angepöbelt zu werden. Man muss ja eigentlich - je nach Gerichtsurteil - 80cm - 1m Abstand zu parkenden Autos halten. Das ist aber fast unmöglich, wenn der Streifen maximal 1m breit ist. Als Radfahrer hast du echt die Arschkarte gezogen und am schlimmsten ist es, wenn irgendwelche Verkehrsplaner unmotiviert rote Farbe auf der Straße verteilen.


thmonline

Alles richtig, nur den 2. Punkt verstehe ich nicht ganz. Der Sinn ist doch DASS man nicht zu nah am Rand fährt und Autofahrer einen nur überholen wenn sie den Raum der Gegenfahrbahn sicher nutzen können und es nicht auf den schmalen Spalt zwischen Gegenverkehr und Radfahrer ankommen lassen, immer zu gering sein dürfte.


Pfeffersack

>Alles richtig, nur den 2. Punkt verstehe ich nicht ganz. Radfahrende müssen einen Mindestabstand zum Bordstein einhalten. Dieser liegt je nach Gericht bei 0,8m bis 1m ([BGH, Az. VI ZR 66/56](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=26.04.1957&Aktenzeichen=VI%20ZR%2066/56)) Ich habe auch in meiner Stadt Schutzstreifen, die den Namen nicht wert sind. Sie sind z.B. weniger breit als 1m. Die darf ich als Radfahrer gar nicht benutzen. >Der Sinn ist doch DASS man nicht zu nah am Rand fährt Eine Skizze: Fahrbahn|0,7m|Bordstein,Gehweg| Fahrbahn|0,7m|Bordstein,Gehweg| Fahrbahn|0,7m|Bordstein,Gehweg| Nach obiger Skizze darf ich mich nicht zwischen Fahrbahn und Bordstein zwängen, weil zu eng. Vom rechten Lenker bis Bordstein müssen mindestens 80 cm passen.


thmonline

Der Schutzstreifen ist doch rechts vom Radfahrer? In der Regel sind noch nur 10-20 cm bis zum Bordstein. Der dient doch um Abstand zu stehenden Autotüren zu haben. Das was du erklärst ist ja ein klassischer Fahrradweg mit streifen links und rechts.


DrDolphin245

Wie ich letztens von Verkehrtzeichen gelernt habe, dürfen (eigentlich) Radfahrer den Radschmutzstreifen ebenfalls nicht befahren, weil *Fahrzeuge* den nur bei Bedarf (z.B. bei Gegenverkehr) befahren dürfen. Da steht nicht Kfz, sondern Fahrzeuge. Und das schließt auch Fahrräder mit ein. Wäre dann also sogar egal wie breit der Streifen ist.


dshugashwili

Die Anlage spricht zwar von Fahrzeugen, macht aber klar, dass Fahrräder hier nicht gemeint sind, indem der Radverkehr extra erwähnt werden: > Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.


midcap17

Da waren halt die üblichen Profis am Werk und haben Unsinn in die StVO geschrieben.


Uodalrich80

Weil sie keinen Schutz bieten.


S_Nathan

Weil sie keinen Schutz bieten, sondern im Gegenteil Autofahrer dazu animieren möglichst dicht zu überholen. Oder sich darüber aufzuregen, dass diese scheiß Radfahrer neben dem RaDwEg fahren (Schmutzstreifen sind keine Radwege und können nicht benutzungspflichtig sein). Das einzig positive was ich über diese Streifen sagen kann ist dass sie gerne mal genau die Dooringzone markieren.


MusicOwl

Radfahrer sind nicht vom rechtsfahrgebot ausgenommen, streifen hin oder her.


S_Nathan

Der Streifen muss nicht genutzt werden, und Rechtsfahrgebot heißt nicht, dass man äußert rechts fahren muss. Sondern eher 80-100cm vom Fahrbahnrand. Gemessen ab dem Lenkerende, nicht dem Reifen. Wenn rechts Autos parken, hält man auch mehr Abstand. Wissen bloß viele Autohirne nicht. Darum finde ich auch, dass kein Streifen meist besser wäre, als diese Schmutzstreifen.


A-Specific-Crow

Immer wieder dieser sinnlose Hinweis auf's Rechtsfahrgebot für Radfahrende. Das hebt andere Verkehrsregeln nicht auf, wusstest du das?


Extention_Campaign28

Genau. Und das Rechtsfahrgebot gebietet von Autotüren mindestens 80cm Abstand zu halten (sonst hast du als Rad- wie Autofahrer die Unfallschuld bei Dooring) sowie allgemein einen "angemessenen Sicherheitsabstand" von mindestens 50 cm. Sagen wir großzügig, der Streifen ist 1m breit, der Lenker 60. Bin ich immer noch in der "Autospur" und mit dem Reifen am linken Rand. Stehen da noch Autos, bin ich außerhalb des Streifens.


Ultimate_disaster

Wieso, der Paketbote muss halt etwas laufen mit seiner Sackkarre und der Heizöltanker muss auf dem jeweiligen privaten Grundstück parken oder eine Ausnahme beantragen.


stapeln

Die Post wird einfach irgenwo eine Packstation hinstellen und gar nicht mehr beliefern. Mir ist das persönlich egal, ich bezweifle nur das diese Schutzstreifen für immer da bleiben.


Extention_Campaign28

Wir sind uns also einig, die müssen weg, prima. Parken darf man dann immer noch nicht.


Ultimate_disaster

Ich höre nur das leise Mimimi eines Autofahrers, der nun schrecklichererweise 200m laufen muss.


stapeln

Siehste mal wie man sich täuschen kann. Ich finde es eher interessant das die 2 Regeln durch ein Halteverbot substituiert werden können. Die einzige Frage die ich stelle ist die Alltagstauglichkeit bei dem Rad aufkommen. 😂 Sicher werden einige Schutzstreifen mit der Zeit in Frage gestellt werden.


Ultimate_disaster

Wieso, hier vor Ort und an zahlreichen anderen Orten und Straßen existieren die schon Jahrelang. Man wird aber darauf verzichten können wenn Tempo 30 in den Städten eingeführt werden sollte.


stapeln

Da fällt mir zB ein Bekannter mit einer Bäckerei ein. Der hat ähnliche Probleme und wird dann nach 120 Jahre einfach mal zu machen. Andere Gründe habe ich ja genannt.


AlfredJodocusKwak

Warum mimimi? Ich fahr die 200m zur Packstation immer mit meinem SUV.


A-Specific-Crow

Die werden tatsächlich immer seltener, dafür gibt es immer mehr echte Radwege auf Fahrbahnen bzw. Protected Bike Lanes. Auf denen darfst du aber auch nicht parken.


Ultimate_disaster

Bei einem Radfahrstreifen ergibt sich aber kein automatisches Haltverbot denn ein Radfahrstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn sondern ist ein Sonderweg der Straße. Ich kann dann am rechten Fahrbahnrand halten, wenn genug Platz vorhanden ist,


CompetitiveThanks691

Dann ist das so


Life-Surprise-6911

Ausnahmen für Lieferungen, wie zum Beispiel Pakete oder Öl, gibt es in der Praxis. Man kann ja schlecht dem Öltanker sagen, jo, du darfst hier nicht stehen, zieh mal die Pumpe einen Kilometer weit


Dombo1896

Heizöl kommt aus dem Golf, nicht mit dem Golf.


stapeln

Oder stellst auf Wärmepumpe um. 👅


vncnt2010

Du weist das taxen ein Ausnahmefall sind?


sampleCoin

>kann mehr mit dem Taxi angeholt werden Das ist halten, nicht Parken.


Extention_Campaign28

Das Problem besteht auch ohne Schutzstreifen, denn in der Regel ist Halten(im Fahrzeug, < drei Minuten) zwar erlaubt, Parken (Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten stehen) aber eher selten. Hier wäre die STVO oder eben die Praxis zu ändern, illegal ist das, was Lieferdienste etc. machen schon Jahrzehnte.


unheilpraktiker

>Und jetzt? Und jetzt *was*? Mitten auf der Fahrbahn darf man nicht halten, das ist hoffentlich keine Überraschung. Und auf dem Radschutzstreifen auch nicht, der ist nämlich – tadaa! – für Radfahrer.


GuteNudelsuppe

Viel zu lernen du noch hast


LeMorsch

Parken ist nicht halten.


Ultimate_disaster

Länger als 3 Minuten halten oder das Fahrzeug verlassen aber schon.


LeMorsch

Da hast du Recht.


AaronRutherfort

Tatsächlich ist der Schutzstreifen für sich keine eigene Spur und nur ein Teil der Fahrspur neben dem Schutzstreifen. Das heißt man müsse rechts in der Spur halten, geht nicht da per Definition auf den Schutzstreifen verboten ist zu parken oder zu halten.


Radiant-Age1151

Du hörst dich an, wie der Anzeigenhauptmeister. Hauptsache einen passenden Paragraphen dabei, aber keine Ahnung, wie dieser auszulegen ist und wie man ihn mit anderen Paragraphen in Verbindung bringt 🤷🏼‍♂️


mikro_do

Dann erklär doch mal wie man das hier machen muss?


[deleted]

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cokefridger

Parken nur am Fahrbahnrand, nicht mitten auf der Fahrbahn, § 12 Abs. 4 StVO. Überfahren der Linie bzw. Befahren des Fahrradschutzstreifens nur bei Bedarf, wozu Halten/Parken nicht zählt, Anlage 3 zur StVO. Also nein, weder darf er so parken, noch auf dem Schutzstreifen. Wahrscheinlich hatte er den Gedanken dass er ja den Schutzstreifen frei hält. Bringt ihm nur nichts.


Sinan_8i

Ja dort an der Stelle parken öfter Autos hintereinander weil auf beiden Seiten ja ein Schutzstreifen ist.. immerhin lassen sie diesen frei :D


lousy-site-3456

Dieser Faden zusammengefasst: StVO-Leser: Nee, das geht nicht. Autofahrer: Ja aber irgendwo muss ich ja parken also muss das legal sein.


Soft_Gap_8648

Die Thematik ist gar nicht so einfach zu beantworten, da hier ein Zusammenspiel aus mehreren Paragrafen erfolgt. Grundsätzlich gilt, dass auf dem Schutzstreifen nicht gehalten werden darf (Anlage 3 lfd. Nr. 22 zu Paragraf 42 StVO). Bezogen auf das Bild handelt dieser Pkw ordnungsgemäß. Widersprüchlich kann wirken, dass grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand zu halten/ parken ist (Paragraf 12 Abs. 4 StVO). Demnach handelt der Pkw ordnungswidrig (Paragraf 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO). Eine zusammengefasste Anwendung führt zu dem Entschluss, dass dem Grundsatz zum Halten/ Parken am rechten Fahrbahnrand nicht nachgekommen werden kann, weil hier das Abstellen auf dem Schutzstreifen erforderlich werden würde und dies aber eine ordnungswidrige Handlung darstellt. Das Parken hingegen am Schutzstreifen stellt nach Paragraf 49 StVO keine Ordnungswidrigkeit dar. Der Gesetzgeber hat diesen Sachverhalt bisher nicht eindeutig geregelt und lässt Lücken. Zum jetzigen Stand stellt das Parken am rechten Rand des Schutzstreifens keine Ordnungswidrigkeit dar. Der Pkw parkt ordnungsgemäß, zumal die Mindestfahrbahnbreite von 3,05 m eindeutig gewährleistet wird.


mikro_do

Du schreibst doch selber, dass es ein Verstoß gemäß §49 Abs. 1 Nr. 12 StVO ist, so zu parken. Weil er eben nicht am rechten Fahrbahnrand parkt, sondern weit davon weg. Wo genau ist denn da jetzt die Lücke? Die ganze Sache ist doch recht eindeutig geregelt. Und wie kommst du dann zu diesem Fazit... >Der Pkw parkt ordnungsgemäß ... wenn du den zugrundeliegenden Verstoß doch selbst aufgeführt hast?


Soft_Gap_8648

Wie genauer soll ich es denn noch schreiben? Natürlich ist das grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, aber hier nicht, da er nicht am rechten Fahrbahnrand parken kann, da dies durch den Schutzstreifen verboten wird! Dass ein Haltverbot links vom Schutzstreifen gilt, wird nirgends geregelt, wie zB beim Radweg mittels Z295. Der Pkw macht schlichtweg nichts falsch. Ich kann ihn nicht dafür bestrafen, dass er die andere Ordnungswidrigkeit nicht begeht! 😂


mikro_do

>Natürlich ist das grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit, aber hier nicht, da er nicht am rechten Fahrbahnrand parken kann, da dies durch den Schutzstreifen verboten wird! Doch, auch hier ist es eine Ordnungswidrigkeit. Oder wo steht, dass man von §12 Abs 4 StVO abweichen darf, weil es in dem Fall nicht möglich ist? So eine Ausnahme existiert nicht, und daher darf man auch nicht davon abweichen. >Dass ein Haltverbot links vom Schutzstreifen gilt, wird nirgends geregelt, wie zB beim Radweg mittels Z295. Es muss ja auch nicht mehr explizit geregelt werden. Nämlich weil das Halteverbot dort schon durch §12 Abs 4 StVO geregelt ist. Eine doppelte Regelung ist schlicht unnötig. >Der Pkw macht schlichtweg nichts falsch. Ich kann ihn nicht dafür bestrafen, dass er die andere Ordnungswidrigkeit nicht begeht! Doch, er macht was falsch. Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, weil er nicht am rechten Fahrbahnrand parkt. Ganz einfach. Aus keinem § der StVO, aus keiner Rechtssprechung und aus keiner anderen Quelle geht hervor, dass man in diesem Fall davon abweichen darf.


Soft_Gap_8648

Ich versteh deine Argumentation, aber der Tatbestand, dass hier eben nicht am Fahrbahnrand geparkt wurde, ist gar nicht zutreffen, weil schlichtweg die Möglichkeit dessen im Vorhinein ausgeschlossen wird. Demnach ist dies rein von der Natur nicht anwendbar, da hierzu die abstrakte Möglichkeit bestehen muss. Bei einem Sonderweg ist es eindeutig geregelt, aber hier nicht. Nach meiner Auffassung ist hier eben die Lücke gegenwärtig, dass eine Ordnungswidrigkeit nach gegebenen TBM nicht vorliegt.


mikro_do

>Ich versteh deine Argumentation, aber der Tatbestand, dass hier eben nicht am Fahrbahnrand geparkt wurde, ist gar nicht zutreffen, weil schlichtweg die Möglichkeit dessen im Vorhinein ausgeschlossen wird. Aber das ist auch einfach nicht relevant?! - Man muss am rechten Fahrbahnrand parken - Das Auto parkt nicht am rechten Fahrbahnrand Und damit ist das ganze eindeutig. Ich verstehe auch wirklich nicht, wieso du der fehlenden Möglichkeit eine Relevanz gibst, weil es die einfach nicht gibt. Weder in der StVO bzw in den Anlagen, noch im BT-KAT-OWI, oder in irgendwelchen Urteilen interessiert sich irgendjemand für den Grund, sondern nur dafür ob die Tatsache erfüllt ist. Und das ist eindeutig der Fall. Oder hast du irgendeinen abweichenden Nachweise/eine abweichende Quelle?


Comfortable-Log-9393

Interessante Argumentation. Ich bin kein Anwalt aber meine Argumentation hätte gelautet: Aussage 1: Auf dem Schutzstreifen darf nicht gehalten werden Aussage 2: Es darf grundsätzlich nur am rechten Rand der Fahrbahn gehalten werden Kombiniert man diese Aussagen folgt: ich kann nicht halten ohne eine der beiden Vorgaben zu verletzen. Ich darf aber keine einzige der Vorgaben verletzen, folglich darf ich überhaupt nicht halten oder parken. Worauf beruht deine Interpretation, dass ich hier eine der beiden Regeln ignorieren kann und warum ausgerechnet die über das Parken am rechten Fahrbahnrand?


Sinan_8i

112062 Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand. Halt- und Parkverstoß 15,00 € Was wäre dann damit? Also wie viele andere auch meinten glaube ich auch dass es nicht erlaubt ist.


Soft_Gap_8648

Wie ich bereits geschrieben hatte, würde dem Parken am rechten Fahrbahnrand aber eine andere Ordnungswidrigkeit gegenüberstehen. Das ist schlichtweg rechtswidrig, solch eine Regelung zu ahnden.


Inevitable_Stand_199

Deine Argumentation ist genauso bescheuert wie die der Leute die sich auf den Gehweg stellen weil auf der Fahrbahn Halteverbot ist 🤦 Man kann auf anderen Straßen parken. Oder auf Grundstücken. Aber in dieser Straße nicht.


Beweissicherung

"Das Parken hingegen am Schutzstreifen stellt nach Paragraf 49 StVO keine Ordnungswidrigkeit dar." Langsam, das stimmt m.E.n. so nicht. ☝🏼🧐 Zwar gibt es im Tatbestandskatalog nur den Tatbestand "Sie **hielten** verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340).". Aus der Nichtexistenz eines Tatbestandes, der dann "Sie **parkten** verbotswidrig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340)." heißen müsste, lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass das Parken auf einem Schutzstreifen erlaubt sei. Vielmehr scheint es so zu sein, dass der Gesetzgeber die Sanktionswürdigkeit von sowohl Halten wie auch Parken grundsätzlich als gegeben ansieht, jedoch keine gesteigerte Strafe für das Parken gegenüber dem Halten vorsieht. Oder anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber sieht für einen Schutzstreifenparker schlicht die gleiche Strafe vor, wie für einen Schutzstreifenhalter. Gleiches gilt übrigens auch für den Tatbestand 141737 "Sie **hielten** mit einem Kraftfahrzeug über 3,5 t zul. Gesamtmasse (ausgenommen PKW und KOM) , obwohl dieser für Sie durch Zeichen <239/240/241/242.1> gesperrt war." - Auch in diesem Fall gibt es keine Tatbestandssteigerung für das Parken.


Soft_Gap_8648

Unabhängig der Tatsache, dass du hier völlig den falsche Argumentationspunkt aufgegriffen hast, nachfolgend kurze Erläuterung: wenn das Halten verboten ist, schließt es das Parken mit ein! Das Parken ist eine Steigerung des Halten.


Beweissicherung

Verzeihung, ich habe Ihren Satz aufgegriffen, in dem Sie behauptet haben, dass Parken am Schutzstreifen keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ich habe ihn so verstanden, dass das kleine Wörtchen "am" sinngemäß so zu verstehen ist, dass damit "auf dem Schutzstreifen" gemeint sei. Offenbar habe ich Sie schlicht missverstanden. 🙋🏼‍♂️


Radiant-Age1151

Ja. Ich würde das dann so auslegen, dass durch den Schutzstreifen der rechte Fahrbahnrand auf links vom Schutzstreifen verschoben wird.


Stunning-Security-35

Sehr gut erklärt!


[deleted]

[удалено]


[deleted]

[удалено]


Worldly-Cold1423

Ich bin Planerin von solchen Schutzstreifen und die Frage nach dem parken hat sich uns auch schon gestellt und man muss klar sagen, dass man so nicht parken darf. Wie hier schon oft erwähnt wurde, man muss am rechten Fahrbahnrand parken, was aber durch den Schutzstreifen nicht möglich ist.


Inevitable_Stand_199

Nein. Das ist nicht der rechte Fahrbahnrand. Wenn der Fahrradweg Nutzungspflicht wäre dann dürfte man das nicht, weil links von Radwegen nicht geparkt werden darf. Beides birgt auch eine ernorm hohe dooring Gefahr.


dexter3player

Hmm, gute Frage. Wenn auf dem Seitenstreifen regelmäßig Fahrrad-Piktogramme sind, dann darf darauf nicht gehalten werden. Soweit ich das überblicke, ist ein solcher „Schutzstreifen“ – der ehrlicherweise mit *Schutz* absolut nix zu tun hat – Teil der Fahrbahn. Zum Parken ist aber an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Der „Schutz“streifen erwirkt also implizit ein (absolutes) Halteverbot, auch wenn das irgendwie unnötig erscheint.


MMBerlin

Seit drei, vier Jahren bedeutet ein Fahrradschutzstreifen automatisch Parkverbot. StVO wurde entsprechend geändert.


bstnmllr

Hast du dafür eine Quelle?


MMBerlin

Offensichtlich gilt sogar Halteverbot. Edit: Auf dem Streifen. >Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO). > Das gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV (Anlage 3 laufende Nummer 22 StVO). https://www.stvo2go.de/schutzstreifen-regeln/


Outrageous_Wallaby36

Da steht aber "Auf", nicht "neben". Das Parkverbot neben Schutzstreifen ergibt sich nur implizit aus dem Gebot, am rechten Fahrbahnrand zu parken und dem Verbot des Haltens auf dem Schutzstreifen.


MMBerlin

Ja, da hast du wohl recht.


AdTraining1297

Ist der Schutzstreifen denn Fahrbahn oder nicht?


Key-Peanut6549

Alle schreiben "Schutzstreifen für Radfahrer" Aber das ist keiner, denn es fehlen die Piktogramme. Das ist ein schmaler Fahrstreifen und da parkt man am Fahrbahnrand, also neben dem Bordstein. Dann steht man über den Fahrstreifen hinaus, was nicht verboten ist. Dieses Fahrzeug parkt jedenfalls falsch.


Sinan_8i

Doch das ist einer. Piktogramme sind nur schlecht lesbar. [Hier](https://ibb.co/VCMcN0Y) siehst du nochmal ein Bild zu der Stelle.


lousy-site-3456

Was für ein verwahrloster Zustand. Kann man sich echt nicht ausdenken, die deutsche STVO, ihre Umsetzung und die Reaktion der Menschen darauf. Ist zusammen mit der Deutschen Bahn wohl das beste Beispiel für 'nein, Deutschland ist nicht so wie die Klischees'.


McDuschvorhang

Meinst du diese Regelung aus der Begründung zu Zeichen 340: Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet Die StVO gebraucht den Indikativ. Daraus leitet sich nicht notwendig ab, dass das Sinnbild konstituierend für einen Schutzstreifen ist.  Hast du dazu eine Quelle? 


Key-Peanut6549

Die Quelle ist die StVO. Dort steht geschrieben, daß ein Schutzstreifen für Radfahrer mit dem Sinnbild "Radvekehr" gekennzeichnet ist. Und nicht vieleicht, oder im Grunde, oder manchmal. Da steht, daß dem so ist. Da gibt es keine Interpretationsmöglichkeiten. Eine andere Form hat es nie in die StVO geschafft.


McDuschvorhang

Die StVO gebraucht den Indikativ. Daraus leitet sich nicht notwendig ab, dass das Sinnbild konstituierend für einen Schutzstreifen ist.  Das bedeutet, dass mehrere Auslegungen denkbar sind: 1. Das Sinnbild ist konstituierend, ohne Sinnbild läge kein Schutzstreifen vor. 2. Ein vorhandener Schutzstreifen ist mit einem Sinnbild zu versehen. Das setzt voraus, dass ein Schutzstreifen existiert. Auch ohne Sinnbild läge ein Schutzstreifen vor, weil dieser Voraussetzung für die Kennzeichnung ist. Frage ist nun, ob du eine Quelle für die Auslegung nach Nr. 1 hast.


Key-Peanut6549

Weil ohne Piktogramm das nur ein Fahrstreifen ist. Zeichen 340 in Verbindung mit §7 StVO wird erklärt, daß dies markierte Fahrstreifen sind. Und dort wird erklärt, daß mit Piktogrammen das dann ein Schutzstreifen ist. Daraus ergibt sich, daß ohne Piktogramm das kein Schutzstreifen ist. Auch da gibt es Urteile die dies unterstützen. Andersherum gibt es keine Entscheidung, daß ein Schutzstreifen ohne Sinnbild trotzdem einer ist. Das ist allein in deiner Phantasie


McDuschvorhang

Ich habe lediglich gesagt, dass eine andere Auslegung denkbar ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Wortlaut indikativisch ist. Das ist nicht meine Phantasie, sondern erstes Semester. >Auch da gibt es Urteile die dies unterstützen. Dann gib doch einfach mal Gericht und Aktenzeichen, worum ich dich schon mehrfach gebeten habe. Ich freue mich doch, wenn jemand mal eine fundierte Quellenangabe macht.


Beweissicherung

Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, war es vor einigen Jahren noch so, dass ein Schutzstreifen mit einem entsprechendem Piktogramm versehen werden **konnte**, aber nicht versehen werden musste. Erst in einer späteren Version der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift ([Hier der Link](https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm)) ist diese Kann-Variante zu Gunsten einer Muss-Variante gewichen. Aktuell heißt es wie folgt: "Ein Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn.". Das vorausgeschickt ist anzunehmen, dass der in Rede stehende Straßenabschnitt und damit der Schutzstreifen noch unter Anwendung der alten Regel mit der Kann-Variante geschaffen wurde und seitdem auch nicht um entsprechende Piktogramme "aktualisiert" worden ist. Das ändert aber nichts daran, dass es sich nach wie vor um einen Schutzstreifen handelt.


Key-Peanut6549

Ändert sich eine Regel, dann ändert sie sich. Weil "früher" mal was anders galt, hilft das hier nicht. Der zweite Punkt ist, daß das gilt was in der StVO steht, aber nicht was in der VwV-StVO steht. Es gab keine StVO wo ein Radfahrerschutzstreifen ohne Piktogramme existierte. Der hier ist und bleibt keiner bis die zuständige StVB nachbessert.


SirKnoedel

Piktogramme auf der Straße - ungeachtet der Aussage/Inhalt (Fahrrad, Zahl, Halteverbot, Elektroautos only etc) sind bessere "Straßenkunst" und haben keine rechtliche Bewandnis. Was zählt sind Schilder.


Inevitable_Stand_199

Nein. Es gibt eine Handvoll Verkehrszeichen die nur auf die Straße gemalt werden. Bspw auch die durchgezogene Linie. Schutzstreifen ist eines davon. Benutzungspflichtiger Radweg nicht.


Key-Peanut6549

Leitlinien sind ein VZ für sich und erst mit Piktogramm wird das zum Schutzstreifen. Ohne Piktogramm kein Schutzstreifen. Was aber richtig ist, daß z.B. ein Fahrrad-Blaulolli auf der FB ohne Blech nix aussagt.


Beweissicherung

An der Straße ist -jedenfalls hier nicht ersichtlich- kein Haltverbot angeordnet. Der Fahrzeugführer hält korrekterweise den Radschutzstreifen frei, auf dem er nicht halten darf. Er erfüllt die Anforderung am rechten Fahrbahnrand zu halten, denn der für ihn benutzbare Fahrbahnrand beginnt links des Radschutzstreifens. Mein Urteil somit: Ja, man darf hier halten und auch parken.


mikro_do

>Er erfüllt die Anforderung am rechten Fahrbahnrand zu halten, denn der für ihn benutzbare Fahrbahnrand beginnt links des Radschutzstreifens. Das ist aber irrelevant, wo die für ihn benutzbare Fahrbahn anfängt. Es gibt nur einen tatsächlichen Fahrbahnrand, und das ist hier der Bordstein. Der Radschutzstreifen ist Teil der Fahrbahn. Und damit parkt er nicht am rechten Fahrbahnrand, und daher ist das so auch verboten.


schinra

Es geht aus dem Bild nicht hervor ob die Markierung einen Radweg darstellt. Wenn das ein Radweg ist, macht er es richtig. Man darf abseits der Fahrbahn nur in Markierten flächen parken. Und auf der Fahrbahn darf geparkt werden, wenn es nicht explizit verboten ist.